Satzung

Mieterverein für den Regierungsbezirk Trier e. V.

§ 1 – Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Mieterverein für den Reg.-Bez. Trier e. V. 2. Der Mieterverein für den Reg.-Bez. Trier e. V. hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Trier und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen. 3. Der Verein ist dem Rheinland-Pfalz. Landesverband e. V., im Deutschen Mieterbund e. V., angeschlossen.

§ 2 – Zweck des Vereins

1. Der Verein versteht seine Tätigkeit als Sozialarbeit. 2. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter und Pächter zur Förderung ihrer Interessen und zur Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse, um die Mieter vor Benachteiligung im Miet- und Wohnrecht zu schützen und um die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet-, Wohnungs- und Pachtangelegenheiten zu wahren und zu vertreten. Dies soll erreicht werden durch: a) Vorträge und Versammlungen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit b) Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung c) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleicher Zielrichtung. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist überparteilich. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen (§ 21 BGB). 4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der volljährig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und die im § 2 niedergelegten Ziele fördern will. 2. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Wiederaufnahme eines früheren Mitgliedes wird davon abhängig gemacht, dass der Beitrag aus der früheren Mitgliedschaft nachbezahlt wird. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts. 4. Ein Mitgliedsausweis, eine Satzung und ein Merkblatt wird jedem Mitglied beim Eintritt ausgehändigt.

§ 4 – Vereinsbeitrag

1. Beim Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gleichzeitig ist ein Jahresbeitrag im voraus zu entrichten. 2. Der Beitrag wird jährlich im voraus erhoben und ist bis spätestens am 02.01. eines jeden Jahres zu leisten. Jedes Mitglied kann über den Beitrag hinaus freiwillige Beiträge leisten. 3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des ordentlichen Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Über die Festsetzung von Sonderumlagen beschließt der Vorstand. Sonderumlagen gelten als Beiträge. 4. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Anmeldung erfolgt. 5. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Unkosten- beitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. 6. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

§ 5 – Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. 2. Den Mitgliedern wird unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes u. a. gewährt: a) Kostenlose Beratung in allen Miet- und Pachtangelegenheiten; b) Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Pachtangelegenheiten. Jedoch nur für die vom Mitglied selbst bewohnte Wohnung oder bei gewerblichen Mietverhältnissen für das selbst genutzte Pachtobjekt. Hierfür wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird. c) Ausfertigung von Schriftsätzen in Miet- und Pachtangelegenheiten. Hierfür wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird. d) Schriftsätzliche Vertretung in Miet- und Pachtangelegenheiten vor den Amtsgerichten. e) Eine Vertretung Mieter gegen Mieter ist ausgeschlossen. 3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu. 4. Passiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört. 5. Aktiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das wenigstens 3 Monate Mitglied des Vereins ist. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das in den Verein aufgenommen worden ist. Das Stimmrecht bezieht sich auf jede Beschlussfassung, die auf einer Mitgliederversammlung ansteht, das Wahlrecht nur auf Wahlakte. 6. Wahl- und Stimmbenachrichtigung sind durch Mitgliedsausweis nachzuweisen. 7. Wahl- und Stimmrecht bestehen nur, wenn das Mitglied die Beiträge gem. $ 4 der Satzung entrichtet hat. 8. Dem Mitglied steht kein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliedskartei zu.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 1. Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf einen Erben übertragen werden. 2. Der Austritt kann jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Das Mitglied kann nicht zu einem früheren Termin als dem Ende des zweiten Kalenderjahres Nach seinem Eintritt kündigen. Die Mitgliedschaft muss mindestens 2 volle Jahre dauern. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist spätestens bis zum 30. September beim Vorstand einzureichen. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu zahlen. 3. Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht oder länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge bis zum Jahresende bleibt auch im Falle des Ausschlusses bestehen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 4. Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb 2 Wochen an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheiden Vorstand und Mieterbeirat gemeinsam.

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 1. Vorstand 2. der geschäftsführende Vorstand 3. der Mieterbeirat 4. die Hauptversammlung

§ 8 – Der Vorstand

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des von der Hauptversammlung auf 6 Jahre gewählten Vorstandes. 1a. Dem Vorstand gehören die von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Mitglieder, sowie der Geschäftsführer an: - der 1. Vorsitzende - der 2. Vorsitzende - der Geschäftsführer - der Schriftführer - und 2 – 4 Beisitzer. In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied muss der Geschäftsführer von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. 1b. Für die laufende Verwaltung des Vereins ist der Geschäftsführer zuständig. Finanzielle Verfügungen und Verpflichtungen, welche einen Betrag von 50000,- Euro im Einzelfall überschreiten, bedürfen der Unterschrift von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern. 2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören wenigstens 3 Personen an: - der 1. Vorsitzende - der 2. Vorsitzende - der Geschäftsführer - der Schriftführer, wobei mehrere Vorstandsämter in Personalunion ausgeübt werden können. Lediglich die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden können nicht in einer Person zusammengefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten nur jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben gemeinsam die Stellung des gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB). 3. Der Vorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfalle den gesetzlichen Vertretern des Vereins Befreiung von § 181 BGB zu erteilen. 4. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. 5. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Das Nähere regeln die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. 5. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein als Delegierte in der Generalversammlung des rheinland-pfälzischen Landesverbandes. 7. In den Vorstand dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 8. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. 9. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.

§ 9 – Mieterbeirat

1. Der Mieterbeirat besteht aus 3 Personen (1. Vorsitzender, - 2 weitere Mitglieder) und wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Der Mieterbeirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Mieterbeirat ordnungsgemäß bestellt ist. 2. Der Mieterbeirat ist bei wichtigen Anlässen vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Mieterbeirat erstellt gemeinsam mit dem Vorstand die Vorschlagsliste zur Vorstandswahl und ist bei Änderungen der Satzung oder Sonderaktionen zu beteiligen. 3. In den Mieterbeirat dürfen nur Mitglieder berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. 4. Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Mieterbeirates sein.

§ 10 - Hauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung wird alle 2 Jahre vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung. 2. Die Hauptversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbes. zu beschließen über: a) Geschäftsbericht b) Jahresbericht und Kassenprüfung c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer e) Satzungsänderungen f) Auflösung des Vereins. 3. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. 4. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. 5. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind berechtigt, in der Hauptversammlung jederzeit Anträge zu stellen. 5. Die Versammlung ist ohne besonderes Quorum beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, die Aufnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und Auflösung. Die Beschlüsse werden im Protokoll niedergelegt, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) unterzeichnet wird. 7. Alle Wahlen erfolgen aufgrund einer Vorschlagsliste, die vom Mieterbeirat gestellt wird. Wahlvorschläge sind wenigstens 8 Tage vorher schriftlich beim Mieterbeirat einzureichen. 8. Die Wahlart wird von der Versammlung unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bestimmt. 9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

§ 11 – Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehr- heit auf 6 Jahre gewählt. Sei bleiben solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer ordnungsgemäß bestellt sind. 2. Als Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die die bürgerlichen Ehren- rechte besitzen. 3. Sie sind verpflichtet, mindestens nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.

§ 12 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 – Auflösung des Vereins

1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Hauptver- sammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. 2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertel Mehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt. 3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 14 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 15 – Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 16 – Übergangsbestimmung

1. Die am 22. Oktober 1969 beschlossene Satzung wird hiermit aufgehoben. 2. Vorstehende Satzung wurde am 25.11.1987 durch die ordentliche Mitgliederversammlung angenommen und tritt am 01.01.1988 in Kraft. Sie wurde unter der VR-Nr. 1083 am 09.02.1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.