Satzung
Mieterverein
für den Regierungsbezirk Trier e. V.
§ 1 – Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen:
Mieterverein für den Reg.-Bez. Trier e. V.
2. Der Mieterverein für den Reg.-Bez. Trier e. V. hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in
Trier und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.
3. Der Verein ist dem Rheinland-Pfalz. Landesverband e. V., im Deutschen Mieterbund e. V.,
angeschlossen.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Verein versteht seine Tätigkeit als Sozialarbeit.
2. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter und Pächter zur Förderung ihrer Interessen
und zur Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse, um die Mieter vor Benachteiligung im
Miet- und Wohnrecht zu schützen und um die Interessen seiner Mitglieder in allen Miet-,
Wohnungs- und Pachtangelegenheiten zu wahren und zu vertreten.
Dies soll erreicht werden durch:
a) Vorträge und Versammlungen und sonstige Öffentlichkeitsarbeit
b) Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung
c) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleicher Zielrichtung.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist überparteilich. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen (§ 21 BGB).
4. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle notwendig erscheinenden Maßnahmen,
auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der volljährig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist
und die im § 2 niedergelegten Ziele fördern will.
2. Die Anmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Wiederaufnahme
eines früheren Mitgliedes wird davon abhängig gemacht, dass der Beitrag aus der früheren
Mitgliedschaft nachbezahlt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit
dem Monat des Eintritts.
4. Ein Mitgliedsausweis, eine Satzung und ein Merkblatt wird jedem Mitglied beim Eintritt
ausgehändigt.
§ 4 – Vereinsbeitrag
1. Beim Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gleichzeitig ist ein Jahresbeitrag im
voraus zu entrichten.
2. Der Beitrag wird jährlich im voraus erhoben und ist bis spätestens am 02.01. eines jeden
Jahres zu leisten. Jedes Mitglied kann über den Beitrag hinaus freiwillige Beiträge leisten.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des ordentlichen Jahresbeitrages wird vom Vorstand
festgesetzt. Über die Festsetzung von Sonderumlagen beschließt der Vorstand.
Sonderumlagen gelten als Beiträge.
4. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die
Anmeldung erfolgt.
5. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Anmahnung des Beitrages wird ein Unkosten-
beitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
6. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.
§ 5 – Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Den Mitgliedern wird unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes u. a. gewährt:
a) Kostenlose Beratung in allen Miet- und Pachtangelegenheiten;
b) Erteilung schriftlicher Auskünfte in allen Miet- und Pachtangelegenheiten. Jedoch nur
für die vom Mitglied selbst bewohnte Wohnung oder bei gewerblichen Mietverhältnissen
für das selbst genutzte Pachtobjekt. Hierfür wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen
Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.
c) Ausfertigung von Schriftsätzen in Miet- und Pachtangelegenheiten. Hierfür wird ein
Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.
d) Schriftsätzliche Vertretung in Miet- und Pachtangelegenheiten vor den Amtsgerichten.
e) Eine Vertretung Mieter gegen Mieter ist ausgeschlossen.
3. Aus der Gewährung der Rechtsbetreuung durch den Verein stehen den Mitgliedern
keinerlei Ansprüche an den Verein zu.
4. Passiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört.
5. Aktiv wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das wenigstens 3 Monate Mitglied des Vereins ist.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das in den Verein aufgenommen worden ist. Das
Stimmrecht bezieht sich auf jede Beschlussfassung, die auf einer Mitgliederversammlung
ansteht, das Wahlrecht nur auf Wahlakte.
6. Wahl- und Stimmbenachrichtigung sind durch Mitgliedsausweis nachzuweisen.
7. Wahl- und Stimmrecht bestehen nur, wenn das Mitglied die Beiträge gem. $ 4 der Satzung
entrichtet hat.
8. Dem Mitglied steht kein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliedskartei zu.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
1. Im Todesfall kann die Mitgliedschaft auf einen Erben übertragen werden.
2. Der Austritt kann jederzeit zum Schluss des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Das
Mitglied kann nicht zu einem früheren Termin als dem Ende des zweiten Kalenderjahres
Nach seinem Eintritt kündigen. Die Mitgliedschaft muss mindestens 2 volle Jahre dauern.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist spätestens bis zum 30.
September beim Vorstand einzureichen. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft
zu zahlen.
3. Das Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es sich
grober Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht oder länger als ein Jahr mit
dem Beitrag im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge bis zum
Jahresende bleibt auch im Falle des Ausschlusses bestehen. Der Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb 2 Wochen an den Vorstand zulässig. Über
die Beschwerde entscheiden Vorstand und Mieterbeirat gemeinsam.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Vorstand
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der Mieterbeirat
4. die Hauptversammlung
§ 8 – Der Vorstand
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des von der Hauptversammlung auf 6 Jahre gewählten Vorstandes.
1a. Dem Vorstand gehören die von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten
Mitglieder, sowie der Geschäftsführer an:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Schriftführer
- und 2 – 4 Beisitzer.
In seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied muss der Geschäftsführer von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
1b. Für die laufende Verwaltung des Vereins ist der Geschäftsführer zuständig. Finanzielle
Verfügungen und Verpflichtungen, welche einen Betrag von 50000,- Euro im Einzelfall
überschreiten, bedürfen der Unterschrift von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören wenigstens 3 Personen an:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Schriftführer,
wobei mehrere Vorstandsämter in Personalunion ausgeübt werden können. Lediglich
die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden können nicht in einer Person zusammengefasst
werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter vertreten nur jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben
gemeinsam die Stellung des gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB).
3. Der Vorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfalle den gesetzlichen Vertretern des Vereins
Befreiung von § 181 BGB zu erteilen.
4. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten
Hauptversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
5. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit
sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Das Nähere regeln die
Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und der Anstellungsvertrag des
Geschäftsführers.
5. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein als Delegierte in der
Generalversammlung des rheinland-pfälzischen Landesverbandes.
7. In den Vorstand dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind.
8. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
9. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
§ 9 – Mieterbeirat
1. Der Mieterbeirat besteht aus 3 Personen (1. Vorsitzender, - 2 weitere Mitglieder) und wird
von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 6 Jahren
gewählt. Der Mieterbeirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Mieterbeirat
ordnungsgemäß bestellt ist.
2. Der Mieterbeirat ist bei wichtigen Anlässen vom Vorsitzenden einzuberufen. Der
Mieterbeirat erstellt gemeinsam mit dem Vorstand die Vorschlagsliste zur Vorstandswahl
und ist bei Änderungen der Satzung oder Sonderaktionen zu beteiligen.
3. In den Mieterbeirat dürfen nur Mitglieder berufen werden, die volljährig und im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
4. Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Mieterbeirates sein.
§ 10 - Hauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung wird alle 2 Jahre vom Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Einberufung
erfolgt durch Bekanntgabe in der Mieterzeitung.
2. Die Hauptversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbes.
zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht
b) Jahresbericht und Kassenprüfung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins.
3. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
4. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich
einzureichen.
5. Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind berechtigt, in der Hauptversammlung jederzeit
Anträge zu stellen.
5. Die Versammlung ist ohne besonderes Quorum beschlussfähig. Sie beschließt mit
einfacher Mehrheit, die Aufnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und Auflösung.
Die Beschlüsse werden im Protokoll niedergelegt, das von dem Versammlungsleiter und
dem Schriftführer (Protokollführer) unterzeichnet wird.
7. Alle Wahlen erfolgen aufgrund einer Vorschlagsliste, die vom Mieterbeirat gestellt wird.
Wahlvorschläge sind wenigstens 8 Tage vorher schriftlich beim Mieterbeirat einzureichen.
8. Die Wahlart wird von der Versammlung unter der Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften bestimmt.
9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind
nicht zulässig.
§ 11 – Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehr-
heit auf 6 Jahre gewählt. Sei bleiben solange im Amt, bis neue Rechnungsprüfer
ordnungsgemäß bestellt sind.
2. Als Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die die bürgerlichen Ehren-
rechte besitzen.
3. Sie sind verpflichtet, mindestens nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende
Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen.
§ 12 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 13 – Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Hauptver-
sammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.
2. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder,
wobei diese Mehrheit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder darstellen muss.
Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung
einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht
darauf, ob die Dreiviertel Mehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.
3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Rheinland-Pfalz
e. V. dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
§ 14 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 15 – Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.
§ 16 – Übergangsbestimmung
1. Die am 22. Oktober 1969 beschlossene Satzung wird hiermit aufgehoben.
2. Vorstehende Satzung wurde am 25.11.1987 durch die ordentliche Mitgliederversammlung
angenommen und tritt am 01.01.1988 in Kraft. Sie wurde unter der VR-Nr. 1083 am
09.02.1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier eingetragen.