Satzungsauszug: § 9 - Mieterbeirat
1. Der Mieterbeirat besteht aus 3 Personen (1. Vorsitzender, - 2 weitere Mitglieder) und wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.Der Mieterbeirat bleibt solange im Amt, bis ein neuer Mieterbeirat ordnungsgemäß bestellt ist.
2. Der Mieterbeirat ist bei wichtigen Anlässen vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Mieterbeirat erstellt gemeinsam mit dem Vorstand die Vorschlagsliste zur Vorstandswahl und ist bei Änderungen der Satzung oder Sonderaktionen zu beteiligen.
3. In den Mieterbeirat dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
4. Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer können nicht Mitglieder des Mieterbeirates sein.
Mitglied
des Mieterbeirats |
Vorsitzender
des Mieterbeirats |
Mitglied
des Mieterbeirats |